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BGH Beschluss v. - XI ZB 33/21

Instanzenzug: Az: 14 Kap 1/19vorgehend Az: 11 OH 7/17nachgehend Az: XI ZB 33/21 Beschluss

Gründe

I.

1Das Oberlandesgericht hat am den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am und seitens des Musterbeklagten zu 3 am eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerden ist am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

II.

2Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklagten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom - XI ZB 31/21 juris Rn. 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIZB33.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-56673