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BFH Urteil v. - VI R 26/92 BStBl 1994 II S. 197

Gesetze: EStG § 8EStG § 11 Abs. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG § 38 Abs. 2EStG § 38a Abs. 1 Satz 3EStG § 42dAO 1977 § 38AO 1977 § 44AO 1977 § 47BGB § 426

Lohnsteuer-Haftungsschuld ist selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz zu berechnen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber nach der Zahlung bei seinen Arbeitnehmern keinen Regreß nehmen kann (Änderung der Rechtsprechung)

Leitsatz

Haftet der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen, in denen er keine Aufzeichnungen gemacht hat, gemäß § 42d EStG für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer, so ist die Höhe der Haftungsschuld selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz und nicht mit dem (höheren) Nettosteuersatz zu berechnen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber nach der Zahlung wegen des Fehlens von Aufzeichnungen bei seinen Arbeitnehmern keinen Regreß wird nehmen können (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 197
BFH/NV 1994 S. 19 Nr. 3
DAAAA-94745

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BFH, Urteil v. 29.10.1993 - VI R 26/92

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