Online-Nachricht - Freitag, 12.01.2024

Verfahrensrecht | Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland (BMF)

Das BMF hat im Hinblick auf den neuen § 14b AO zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland Stellung genommen ().

Hintergrund: Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. , BGBl. I 2023 Nr. 411 wurde mit Wirkung ab folgender § 14b AO eingeführt:

„§ 14b - Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“

Zu den Rechtsfolgen des § 14b AO äußert sich das BMF wie folgt:

  • Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab ihr gegenüber geltend zu machen.

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das - (BStBl I 2021 S. 46) mit Wirkung ab aufgehoben.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-56636