BGH Beschluss v. - 3 StR 414/23

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 30 KLs 20/22nachgehend Az: 3 StR 414/23 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das Landgericht übersandten Antrag vom , die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt B.   vertreten zu werden.

2Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel , NStZ 2021, 60 Rn. 3).

3In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verloren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa , juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

Schäfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:181223B3STR414.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-56619