BGH Beschluss v. - 3 StR 265/23

Instanzenzug: LG Bad Kreuznach Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

2schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

3schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder,

4Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in drei Fällen,

5Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

6schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen,

7sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in sechs Fällen,

8Herstellens kinderpornographischer Bilder in sieben Fällen sowie

9Verbreitens kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen

10zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

11Der Schuldspruch in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerhaft jeweils auch des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. Gegenüber der ebenfalls verwirklichten Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht tritt der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 119/04, BGHR StGB § 176a Konkurrenzen 1; vom - 2 StR 144/03, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 39, § 176c Rn. 24, SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176a Rn. 22; jeweils mwN). Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu , StV 2018, 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.

12Der Strafausspruch bleibt von der den Angeklagten nicht beschwerenden und angesichts seines Geständnisses in den betroffenen Fällen auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Da der Angeklagte in allen betroffenen Fällen auch nach Wegfall des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrere Delikte tateinheitlich erfüllt hat, treffen die diesbezüglichen Strafzumessungserwägungen nach wie vor zu. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Auch die Gesamtstrafe kann damit bestehen bleiben.

13Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR265.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-56616