Körperschaftsteuer | Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen (BFH)
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob § 8b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 bis 7 KStG in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung auf Ebene einer Mitunternehmerschaft anwendbar ist, wenn die beteiligungsvermittelnde Mitunternehmerstellung unterjährig in drei zeitgleichen Rechtsgeschäften von drei unterschiedlichen Veräußerern erworben worden ist.
Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos:
Das FG hat dem Klagebegehren ohne Rechtsfehler entsprochen, da die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden kann, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
Der Senat kann die Auslegungsfrage zur generellen Anwendbarkeit des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehreren (Teil-)Erwerben mit Blick auf die Besonderheiten des Streitfalls offen lassen, denn die in der Regelung angeführte Beteiligungsschwelle wird durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass die im Streitfall maßgebliche (mittelbare) Beteiligung von der Klägerin von mehreren Veräußerern "aufgrund eines einheitlichen Entschlusses … durch ein einheitliches schuldrechtliches Rechtsgeschäft" erworben worden ist. Denn der Erwerb (in einer einheitlichen notariellen Urkunde) beruht auf einem einheitlichen Erwerbsentschluss und ist auf einen einheitlichen Erwerbszeitpunkt erfolgt. An diese Feststellungen ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Es ist deshalb in der Sache davon auszugehen, dass im Streitfall ein aus der Sicht der Erwerberin wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang vorlag, der der Regelung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfällt.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
XAAAJ-56601