Einkommensteuer | Steuerfreiheit eines Stipendiums gem. § 3 Nr. 44 EStG (BFH)
Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (; veröffentlicht am ).
Hintergrund:Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit sind.
Der BFH führte hierzu u.a. aus:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erhaltenen Zah-lungen aus dem Heisenberg-Stipendium bei der Festsetzung der Einkommen¬steuer für das Streitjahr außer Ansatz zu lassen sind.
Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus und Fortbildung diente.
Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG.
Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer "bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung" verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
SAAAJ-56578