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Trennung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand nicht immer eindeutig
Entstehen Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, führen diese regelmäßig zu gewinnminderndem Erhaltungsaufwand. Allerdings ist nach der Fertigstellung des Gebäudes Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung zu, dass Aufwendungen, die nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen, auf Antrag des Steuerpflichtigen stets als Erhaltungsaufwand behandelt werden können. Zur Klärung, ob es sich bei einer Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden um Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt, kann das erste Hilfestellungen geben.
I. Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude...