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BGH 24.10.2023 VI ZB 53/22, NWB 2/2024 S. 89

Beruf | Pflicht zur Vermeidung von Fristversäumnissen

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grds. etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Sie kann die Fristwahrung i. d. R. selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.

Anmerkung:

Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbev...

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