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Einkommensteuer; | degressive AfA für Gebäude im Jahr der Veräußerung (§ 7 Abs.5 EStG)
Ausnahmen vom Grundsatz der zeitanteiligen AfA können auch bei der degressiven AfA für Gebäude nach § 7 Abs.5 EStG in Betracht kommen. Die degressive AfA kann nicht nur für das Jahr der Herstellung des Gebäudes, sondern auch für das Jahr der Veräußerung mit dem vollen Jahresbetrag in Anspruch genommen werden (; Rev. eingelegt).