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BAG 02.12.1999 2 AZR 139/99

Kündigungsschutz; | Berücksichtigung von Zeiten der Berufsausbildung

Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG (6 Monate) ist ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist (). Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist maßgebenden Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte ().

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