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Das neue Mindeststeuergesetz ab 1.1.2024
Zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer im deutschen Steuerrecht
Das MinBestRL-UmsG ist am vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat am zugestimmt. Am ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Mindeststeuergesetz (MinStG) ist in Art. 1 enthalten und grds. für alle Geschäftsjahre ab dem anzuwenden. Im folgenden Beitrag wird auf den wesentlichen Inhalt des neuen MinStG näher eingegangen. In diesem Zusammenhang soll auch aufgezeigt werden, inwiefern (teils erhebliche) Abweichungen zu den bisher ergangenen Gesetzesentwürfen bestehen.
Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB ReformRadar, NWB LAAAJ-46428
Was ist das Ziel des Mindeststeuergesetzes?
Welche Änderungen ergaben sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens?
Welche Herausforderungen bestehen?
I. Allgemeine Vorschriften in § 1 bis § 7 MinStG
[i]Hubert, Der Regierungsentwurf eines Mindeststeuergesetzes vom 11.8.2023, StuB 19/2023 S. 777, NWB VAAAJ-49034 Hubert, So soll die neue Mindeststeuer in Kraft treten?, StuB 11/2023 S. 449, NWB MAAAJ-40739 Im ersten Abschnitt des ersten Teils wird der Anwendungsbereich in den §§ 1 bis 6 MinStG geregelt. Im Einzelnen handelt es sich um Vorschriften betreffend
die Steuerpflicht (§ 1 MinStG): Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Mio. € oder mehr ausweist (Umsatzgrenze), unterliegen ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Mindeststeuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG);
des Umfangs der Besteuerung (§ 2 MinStG): Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10 MinStG, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 MinStG sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93 MinStG;
eine sog. Mindeststeuergruppe (§ 3 MinStG): Die nach § 1 MinStG steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet. Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer (§ 3 Abs. 1 MinStG);
des Umfangs einer Unternehmensgruppe und ihrer Bestandteile (§ 4 MinStG): Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, so dass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind oder nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht, nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG);
sog. ausgeschlossener Einheiten (§ 5 MinStG) und S. 56
die Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten (§ 6 MinStG).