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BGH Beschluss v. - 6 StR 111/23

Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Leiters der Abteilung Rechnungswesen eines Abwasserzweckverbands

Gesetze: § 266 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 24 KLs 3/16

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom werden als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts Magdeburg vom werden zurückgewiesen, weil die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen (vgl. § 465 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T.    maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung , GA 1979, 143, 144; anders für „reine“ Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 655/85; vom – 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
Sander     
      
Feilcke     
      
Fritsche
      
von Schmettau     
      
Arnoldi     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR111.23.0

Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 168 Nr. 4
wistra 2024 S. 3 Nr. 3
CAAAJ-56433