Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Leiters der Abteilung Rechnungswesen eines Abwasserzweckverbands
Gesetze: § 266 Abs 1 StGB
Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 24 KLs 3/16
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom werden als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts Magdeburg vom werden zurückgewiesen, weil die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen (vgl. § 465 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung , GA 1979, 143, 144; anders für „reine“ Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 655/85; vom – 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
Sander
Feilcke
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR111.23.0
Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 168 Nr. 4
wistra 2024 S. 3 Nr. 3
CAAAJ-56433