BGH Beschluss v. - 5 StR 423/23

Instanzenzug: Az: 621 Ks 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung auch deswegen als unglaubhaft beurteilt, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er „es hätte vorziehen sollen, sich über mehrere Monate unschuldig in Untersuchungshaft zu befinden, anstatt den wahren Täter zu benennen“. Es hat damit allein aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte Schlüsse gezogen; dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. Rn. 10). Losgelöst von dieser rechtsfehlerhaften Erwägung hat es aber die Einlassung neben anderen Umständen (etwa ein überwachtes Telefonat, in dem der Angeklagte mit Bezug auf die Tat erklärt hat, „dass es Dinge gebe, die ein Mann tun müsse, und er habe ‚das‘ gemacht“) „insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen“ des Geschädigten als „widerlegt“ bewertet. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener     
      
RiBGH Gerickeist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.Cirener
      
Köhler
      
Resch     
      
     von Häfen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:061223B5STR423.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-56432