Instanzenzug: Az: 21 KLs 5/20
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in den Fällen II.10., 12. und 14. der Urteilsgründe unerörtert gelassen, ob dem Angeklagten nach den Feststellungen eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zukam. Denn der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB setzt ein aktives Einwirken auf das Kind voraus (vgl. Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 263], zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB aF auch Rn. 9) und kann jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation eines Zwei-Personen-Verhältnisses zwischen dem Täter und dem Kind auch von einem Garanten nicht durch ein bloß passives Dulden der von dem Kind an ihm vorgenommenen sexuellen Handlung verwirklicht werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Beteiligungsform ein Garant, der eine sexuelle Handlung zwischen dem Kind und einem Dritten pflichtwidrig nicht verhindert, sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Alternative des Vornehmenlassens strafbar machen kann, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Quentin
Bartel
Rommel
Maatsch
Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR92.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-56428