Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden. Keine Bindung an eine vorangegangene Anrechnungsverfügung
Leitsatz
Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müssen die Finanzbehörden durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden. § 218 Abs. 2 AO 1977 enthält eine gegenüber §§ 130, 131 AO 1977 vorgreifliche Sonderregelung. Beim Erlaß eines Abrechnungsbescheids besteht keine Bindung an die Anrechnungsverfügungen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 147 BFH/NV 1993 S. 53 Nr. 9 HAAAA-94722
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