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Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft
Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in den Organträger (Muttergesellschaft) und damit die Stimmenmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft voraus. Ist nach der Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Organgesellschaft eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich, die höher ist als die Stimmenmehrheit des Organträgers, besteht keine finanzielle Eingliederung und damit auch keine Organschaft.
Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist u. a. die finanzielle Ei...