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LSG Bayern Urteil v. - L 17 U 368/20

Die Klägerin und Berufungsklägerin ist die Witwe des 1964 geborenen und 2018 (während des Verwaltungsverfahrens) verstorbenen Versicherten A (nachfolgend: Versicherter). Der Versicherte hatte bei der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung seiner Erkrankung (Nierenzellkarzinom) als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. Nr. 1302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) beantragt. Die Klägerin führt dieses Verfahren nach dem Tod ihres Ehemannes als Sonderrechtsnachfolgerin fort.

Fundstelle(n):
MAAAJ-56353

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LSG Bayern, Urteil v. 16.03.2023 - L 17 U 368/20

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