Dem (selbst aufstockend Grundsicherung beziehenden) Angehörigen der Verstorbenen (hier des Bruders) ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar, nachdem er das Erbe wegen deutlicher Überschuldung (zum Zeitpunkt des Todes standen einem Guthaben von 1.078,04 € ca. 44.000 € Verbindlichkeiten gegenüber) ausgeschlagen hatte und danach keinerlei Informationen mehr hinsichtlich des aktuellen Kontostandes (einschließlich möglicher Gutschriften) sowie eines dennoch bestehenden möglichen Anspruches auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Nachlasspfleger erhalten hatte.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.11.2023 - L 2 SO 1092/23
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