Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuordnungswahlrecht und dessen rechtzeitige Ausübung
Hinsichtlich eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt genutzt wird, besteht regelmäßig ein Wahlrecht, ob und in welchem Umfang dieser vom Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet wird. Das FG Köln hatte in dem Zusammenhang jüngst mit Urteil vom – 8 K 2418/22 darüber zu entscheiden, ob das Zuordnungswahlrecht rechtzeitig ausgeübt worden ist, wenn die Ausübung zwar nach dem 31.7. des Folgejahres (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 5 UStAE), aber noch innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist i. S. des § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO in sog. Beratenenfällen geschieht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Hinsichtlich eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt genutzt wird, besteht für den Unternehmer in ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht, ob dieser insgesamt, nur teilweise oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet wird.
2. Die getroffene Zuordnungsentscheidung ist rechtzeitig dokumentiert, wenn diese bis zu der für den einzelnen Unternehmer jeweils geltenden gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt (vgl. dazu § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bei Steuerpflichtigen ohne steuerliche Beratung, vgl. dazu § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO bei Steuerpflichtigen mit steuerlicher Beratung).
II. Sachverhalt
Streitig war in dem Verfahren vor dem FG Köln, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus einer im Ja...