Gesetze: FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 6 Abs. 1FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 55FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 79a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 4FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 90a Abs. 1, 2, 3FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 105 Abs. 5FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 115 Abs. 1, 2FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 116 Abs. 1 Nr. 5
Gegen nach § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO vom Vorsitzenden oder Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheid nur Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben
Leitsatz
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des bestellten Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht statthaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 118 OAAAA-94711
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