Übernahme der vom Verpächter von Energienetzen geschuldeten, vom Pächter übernommenen Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlicher
Wege und Plätze als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Verpachtung der Energienetze
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids (hier: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO)
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Hat die Steuerpflichtige ihr Gas- und Elektrizitätsverteilnetz nebst den den
Netzen zuzuordnenden Grundstücken an eine Pächterin verpachtet sowie selbst hinsichtlich der Nutzung der öffentlichen Wege
und Plätze durch die Verlegung und auch den Betrieb der Energienetze Konzessionsverträge mit der Kommune als Eigentümerin
der betreffenden Flächen geschlossen, nach denen die Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Flächennutzung an die Kommune
jährlich zu zahlende Konzessionsabgaben zu zahlen hat, und muss die Pächterin als Nebenpflicht zum Pachtvertrag auch diese
Konzessionsabgaben übernehmen, so gehören die von der Pächterin unmittelbar an die Kommune gezahlten Konzessionsabgaben zum
umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Entgelt der Steuerpflichtigen für die Verpachtung der Energienetze.
2. § 48 EnWG schafft keine gesetzliche Anspruchsgrundlage bzw. Zahlungsverpflichtung. Gem. der Legaldefinition des § 48 Abs.
3 EnWG ist Schuldner der Konzessionsabgabe das Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 48 Abs. 1 EnWG eingeräumt
wurde. Die Zahlungspflicht knüpft daher an das zivilrechtliche Vertragsverhältnis an. Konzessionsabgaben sind nur zu zahlen,
soweit sie auch vereinbart worden sind.
3. Ist die sich aus dem Grundlagenbescheid ergebende Steuerschuld bereits getilgt und kommt deshalb ein Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier: Umsatzsteuerbescheide) nicht in Betracht, ist ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis
für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Nachzahlungszinsbescheids als Folgebescheid zu bejahen, weil der Steuerpflichtige
anderenfalls überhaupt keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die steuerlichen Auswirkungen des Grundlagenbescheids erlangen
könnte (vgl. , BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; ,
BFHE 91, 347, BStBl II 1968, 350; a.A. , EFG 2018, 527). Von dem Steuerpflichtigen
kann dann auch nicht verlangt werden, zur Erreichung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ggf. zunächst die
Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie vorliegend, die Grundlagenbescheide
(noch) angefochten sind und (von der Tilgung des offenen Nachzahlungsbetrages abgesehen) eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich
in Betracht käme.
Fundstelle(n): CAAAJ-56297
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.05.2023 - 3 V 646/22
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