1. Der Ablauf der Feststellungsfrist wird gem. § 181 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 3 AO nur gehemmt, wenn für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Aufnahme der Ermittlungen der Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen
erkennbar wurde, tatsächlich konkrete Ermittlungsmaßnahmen ihm gegenüber ergriffen werden. Das Finanzamt trägt insoweit die
Feststellungslast.
2. Der Sachverhalt, der für ein Vorjahr Feststellungsverjährung begründet und daher zur Abhilfe im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens
führt, ist für das Folgejahr nicht erheblich und kann daher keine Änderung des Folgejahres nach § 174 Abs. 4 AO auslösen.
3. Bleibt es für ein Vorjahr aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen gegen einen Änderungsbescheid bei der ursprünglichen
bilanziellen Behandlung bestimmter Leistungen (hier: in Zusammenhang mit einem Medienfonds), scheidet eine Korrektur etwaiger
Bilanzierungsfehler des Vorjahres im Wege der Änderung des bestandskräftigen und feststellungsverjährten Folgejahres nach
§ 174 Abs. 4 AO aus. Denn nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung ist eine Änderung erst im ersten offenen Veranlagungszeitraum
vorzunehmen.
4. In diesem Fall kann auch die bilanzielle Behandlung der entsprechenden Leistungen im Folgejahr nicht durch Änderung nach
§ 174 Abs. 4 AO korrigiert werden, dessen bestandskräftiger Veranlagung Bilanzwerte zu Grunde liegen, die zur Bilanz des Vorjahres
nicht in Widerstreit stehen.
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