Zahlung von 50.000 € für einen Prokuristen kein steuerfreies „Trinkgeld”
Leitsatz
1. Die Zahlung von 50.000 € an einen Prokuristen übersteigt den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis
als Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG verstanden werden kann, deutlich.
2. Es fehlt an einem für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis, in dessen
Rahmen die erforderliche zusätzliche Leistungsbeziehung hätte bedient werden können, die Grundlage für die Trinkgeldzahlung
ist, und damit an der doppelten Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten, wenn sich der (besondere) Einsatz des Trinkgeldempfängers
nicht auf die Zufriedenheit des von ihm persönlich betreuten Trinkgeldzuwendenden („Kunden”) bezog, sondern vorrangig auf
die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Arbeitgeberin, deren Geschäftsführer zugleich auch der
Geschäftsführer des Trinkgeldzuwendenden war (hier: Zahlung seitens der Gesellschafterin der Arbeitgeberin des Trinkgeldempfängers
im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen des Trinkgeldzuwendenden an der Arbeitgeberin des Trinkgeldempfängers).
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