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FG Köln Urteil v. - 9 K 2150/20

Gesetze: AO § 220 Abs. 1; AO § 224 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 11 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 4; UStG § 18 Abs. 2 Satz 2; AO § 218 Abs. 1 Satz 2

Betriebsausgaben

Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe

Leitsatz

1. Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10. Januar des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16. Januar des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar.

2. Die Zahlungsfiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach im Falle einer Einzugsermächtigung die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet gilt, führt nicht zu einer Verschiebung des Abflusses in das Vorjahr, weil diese Fiktion lediglich den Zweck hat, dem Steuerpflichtigen nicht den Nachteil aufzubürden, der durch eine von der Finanzbehörde zu vertretende spätere Ausführung der Einzugsermächtigung entstünde.

3. Der Zahlungsabfluss wird ferner nicht gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG in das Vorjahr vorverlegt.

4. Die Ausnahme vom Abflussprinzip greift nur dann, wenn die zu Grunde liegende Forderung auch innerhalb der genannten kurzen Frist (Zehn-Tage-Zeitraum) fällig geworden ist (Anschluss an , BStBl. II 2022, 448).

5. Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, auch wenn bis dahin weder eine Steueranmeldung eingereicht noch ein Schätzungsbescheid erlassen wurde.

Fundstelle(n):
UAAAJ-56291

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FG Köln, Urteil v. 13.09.2023 - 9 K 2150/20

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