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FG Münster Urteil v. - 4 K 527/21 Ki

Gesetze: KiStG NRW § 14 Abs. 1; KiStG NRW § 14 Abs. 2; KiStG NRW § 14 Abs. 5; KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2; KiStO § 6 Abs. 5 Satz 1; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1; KiStO § 25 Abs. 5 Satz 1 ; EStG § 51a Abs. 2 Satz 1

Kirchensteuer

Erhebung eines besonderen Kirchgeldes, wenn nur ein Ehegatte Angehöriger einer steuererhebenden Kirchengemeinde ist und der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte erzielt

Leitsatz

1. Im Klageverfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid kommt der Kirchengemeinde als zutreffende Beklagte die passive Prozessführungsbefugnis zu.

2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten findet im KiStG NRW eine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn das Kirchgeld nach dem gemeinsamen Einkommen der zusammenveranlagten Ehegatten bemessen wird und es bei eigenen Einkünften des alleinigen kirchensteuerpflichtigen Ehegatten wie eine Mindestkirchensteuer wirkt.

Fundstelle(n):
NAAAJ-56289

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FG Münster, Urteil v. 09.12.2022 - 4 K 527/21 Ki

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