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FG Köln Urteil v. - 15 K 2151/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 2

Kapitalerträge Besteuerung

Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf einen Verlust aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, der auf der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung beruht

Leitsatz

1. Dem besonderen Tarif des § 32d EStG unterliegen nach Abs. 1 S. 1 der Norm grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.

2. Für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 4 und 7 EStG gilt der besondere Tarif nicht, wenn die Kapitalerträge von einer KapG an einen Anteilseigner „gezahlt” werden, der zu mind. 10% an der Gesellschaft beteiligt ist.

3. In der Übertragung von Forderungen, deren Wertlosigkeit nicht feststeht, liegt weder eine tatsächliche „Zahlung” von Kapitalerträgen noch ein (ggf. ausreichendes) zivilrechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der ihm die Kapitalerträge schuldende KapG.

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 6 Nr. 2
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 31
DStRE 2024 S. 1041 Nr. 17
ErbStB 2024 S. 65 Nr. 3
JAAAJ-56286

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FG Köln, Urteil v. 22.08.2023 - 15 K 2151/20

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