Wirksamkeit eines Antrags auf Buchwertfortführung bei einem Anteilstausch
Leitsatz
1. Ein gleichzeitig mit Abgabe der Steuererklärung gestellter Antrag auf Buch- oder Zwischenfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz
4 UmwStG ist fristgerecht.
2. Das Antragsrecht des § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG ist eine vom Steuerpflichtigen abzugebende einseitig empfangsbedürftige
(öffentlich-rechtliche) Willenserklärung, die unmittelbar gesetzliche Rechtsfolgen auslöst.
3. Äußerungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen.
4. Der zuständige Veranlagungssachbearbeiter muss erkennen können, dass der Steuerpflichtige einen von § 21 Abs. 2 Satz 2
UmwStG abweichenden Wert wählt.
Fundstelle(n): AG 2024 S. 376 Nr. 10 AG 2024 S. 376 Nr. 10 BB 2024 S. 797 Nr. 15 BB 2024 S. 807 Nr. 15 DStR 2024 S. 357 Nr. 7 DStR 2024 S. 364 Nr. 7 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 7 GmbHR 2024 S. 388 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 395 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 396 ZAAAJ-56285
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