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FG Köln Urteil v. - 11 K 1802/22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Werbungskosten

Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV

Leitsatz

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, stellen Werbungskosten dar.

2. Zu den Schuldzinsen zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus VuV in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

3. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus VuV zu erzielen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 16
DStRE 2024 S. 656 Nr. 11
VAAAJ-56282

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FG Köln, Urteil v. 19.10.2023 - 11 K 1802/22

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