Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7) - Übergangsregelungen erster Meldezeitraum (BZSt)
Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum eingehen.
Danach gilt Folgendes:
Das BZSt für Steuern wird in Anwendung von
in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber
gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem mitteilen,
gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem melden,
gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
Aufzeichnungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor dem erstellen.
Quelle: BZSt online, Meldung v. 5.1.2024 (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-56228