Gesetzgebung | Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - Anpassung des HGB (WPK)
Die WPK weist auf Änderungen im HGB hin, die mit dem Inkrafttreten des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes umgesetzt wurden.
Hintergrund: Nach der Zustimmung des Bundesrates am wurde das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen" (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) am im BGBl. 2023 I Nr. 397 verkündet. Es trat am Folgetag in Kraft.
Die Mindestbesteuerungsrichtline hat zum Ziel, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken. Das Kernstück deren Umsetzung bildet das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen ("Mindeststeuergesetz"). Daneben enthält das Umsetzungsgesetz die Änderung einiger bestehender steuerlicher Vorschriften sowie mit dem Mindeststeuergesetz in Verbindung stehende Anpassungen des HGB.
Hierzu führt die WPK u.a. weiter aus:
Gemäß § 274 Abs. 3 HGB sind die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über die Aufnahme eines Verweises in § 306 Satz 5 HGB auch für den Konzernabschluss. Diese Regelung ist erstmals für einen Tag nach Verkündung des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre verpflichtend; darf aber bereits auf nach dem beginnende Geschäftsjahre freiwillig angewendet werden.
Neben dieser Erleichterung wird in § 285 Nr. 30a HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB eine zusätzliche Angabepflicht eingeführt, wonach der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag anzugeben ist, der sich aufgrund des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergibt. Sofern diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, ist im (Konzern-)Anhang zu erläutern, welche Auswirkungen bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen. Die neuen (Konzern-)Anhangsangaben sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem enden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies damit bereits Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum .
Quelle: WPK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
JAAAJ-56166