Umsatzsteuer | Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (BMF)
Das BMF hat ausführlich zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Durch Art. 17 des JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g UStG - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das UStG eingefügt. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 v. S. 7) in nationales Recht umgesetzt.
In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die Anwendung der Vorschrift ein. Das Schreiben ist auf der obersten Ebene in folgende Abschnitte gegliedert:
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten
Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen
Sanktionen
Quelle: BMF, Schreiben v. v. - III C 5 - S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
PAAAJ-56164