Online-Nachricht - Donnerstag, 04.01.2024

Umsatzsteuer | Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (BMF)

Das BMF hat ausführlich zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch Art. 17 des JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g UStG - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das UStG eingefügt. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 v. S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die Anwendung der Vorschrift ein. Das Schreiben ist auf der obersten Ebene in folgende Abschnitte gegliedert:

  1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten

  2. Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen

  3. Sanktionen

Quelle: BMF, Schreiben v. v. - III C 5 - S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-56164