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Gemeinnützige Kooperationen – Erste Rechtsprechung und Umsetzungsgestaltungen in der Praxis
FG Hamburg lehnt „doppeltes Satzungserfordernis“ ab
[i]Imberg/Brox, NWB 17/2021 S. 1222Die Umsetzung der mit dem JStG 2020 neu geschaffenen Kooperationsregelung für gemeinnützige Körperschaften wird seither kritisch diskutiert (m. w. N. Seeger/Kurz/Grummann/Roller/Imberg, Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, Herne, 2. Aufl. 2022). Im [i]Werthebach/Brill, NWB 8/2023 S. 542Fokus der Diskussion stehen insbesondere die formellen Anforderungen des § 57 Abs. 3 AO. Die Ausgestaltung der Satzungen der kooperierenden Körperschaften führt in der Praxis regelmäßig zu Kontroversen mit der Finanzverwaltung. Nun erging mit dem ( NWB NAAAJ-52702) die erste Rechtsprechung diesbezüglich. Das Finanzgericht sah keine Notwendigkeit für die spiegelbildliche Anpassung der Satzungen aller Kooperationspartner und entschied somit für eine praxistaugliche Anwendung des § 57 Abs. 3 AO. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 22/23).
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I. Die satzungsmäßige Umsetzung des § 57 Abs. 3 AO
[i]Kooperationsprivileg§ 57 Abs. 3 AO erweitert den Handlungsspielraum gemeinnütziger Körperschaften durch die Möglichkeit eines kooperativen Zusammenwirkens. Ein solches planmäßiges Zusammenwirken begründet mithin eine unmittelbare Zweckverwirklichung und f...