Online-Nachricht - Donnerstag, 04.01.2024

Einkommensteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs 2 LStR (BMF)

Das BMF hat die geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab bekannt gegeben ().

Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

  • ab 1.286 €

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

  1. Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    • ab 964 €

  2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 BUKG)

    • ab 643 €

3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:

  • ab 193 €

Hinweis:

Das , BStBl I Seite 1021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
DAAAJ-56129