Einkommensteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs 2 LStR (BMF)
Das BMF hat die geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab bekannt gegeben ().
Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
ab 1.286 €
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
ab 964 €
Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 BUKG)
ab 643 €
3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
ab 193 €
Das , BStBl I Seite 1021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
DAAAJ-56129