BGH Beschluss v. - 4 StR 355/23

Instanzenzug: LG Siegen Az: 31 Ks 2/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M.    als realkonkurrierende Einzeltat (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der beiden Geschädigten K.           und M.    stellt sich – wie das Landgericht bereits selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat – als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) dar (vgl. hierzu Rn. 12 mwN; Beschluss vom – 5 StR 323/00). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der zum objektiven Geschehensablauf geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.

32. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom Landgericht wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. Rn. 5 mwN; Beschluss vom – 4 StR 663/97).

43. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR355.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-56114