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BGH Beschluss v. - 6 StR 427/23

Instanzenzug: Az: 31 KLs 5/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der beantragten Korrektur des Schuldspruchs bedarf es nicht, so dass der Senat das Rechtsmittel auch insoweit durch Beschluss verwerfen kann (vgl. mwN). Die gewaltsame Erlangung des Fahrrads stellt zwar keinen schweren Raub dar, weil der Angeklagte bei der Inpfandnahme keine Zueignungsabsicht hatte (vgl. − 3 StR 148/18). Die Strafkammer hat dieses Geschehen aber zutreffend als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, weil der Angeklagte mit Bereicherungsabsicht handelte (vgl. , NStZ 2002, 31, 32; Beschluss vom – 4 StR 685/98).

32. Die Einziehungsentscheidung hat hingegen keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält.

4Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte – wie erforderlich (vgl. ) – in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrrad erlangte. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa mwN). Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich der nichtrevidierende Mitangeklagte. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR427.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-56101