Bestrahlungsinstitute verabreichen keine Heilbäder i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn die Bestrahlungen weder zur Heilung durchgeführt werden noch der Vorbeugung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind
Leitsatz
Ein gewerbliches Bestrahlungsinstitut verabreicht keine "Heilbäder" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980, wenn die Bestrahlungen weder zur Heilung einer Krankheit durchgeführt werden noch der Vorbeugung von Krankheiten (Gesundheitsvorsorge) zu dienen bestimmt sind. Der Nachweis des Heilzwecks im Einzelfall reicht für eine generelle Steuerbegünstigung nicht aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 853 BFH/NV 1993 S. 78 Nr. 12 QAAAA-94677