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BFH Urteil v. - XI R 64, 65/90 BStBl 1993 II S. 849

Gesetze: UStG 1973/1980 § 15 Abs. 2UStG 1973/1980 § 15a Abs. 1, 2 und 4

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von Gebäuden nach der späteren Weiterverwendung des Gebäudes

Leitsatz

Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-)Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 849
BFH/NV 1993 S. 78 Nr. 12
GAAAA-94676

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 12.05.1993 - XI R 64, 65/90

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