Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von Gebäuden nach der späteren Weiterverwendung des Gebäudes
Leitsatz
Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-)Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 849 BFH/NV 1993 S. 78 Nr. 12 GAAAA-94676