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Umsatzsteuer | Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen; Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht
Die zum als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des aus. Ab dem ist auf diese Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz i. H. von 19 % anzuwenden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.