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Körperschaft-/Gewerbesteuer | Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung durch eine inländische Muttergesellschaft
Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die „Organschaft“ zuvor in dem Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 2 KStG; § 291 Abs. 1 AktG; Art. 49, Art. 54 AEUV; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Für andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften – insbesondere für GmbH – sieht § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft modifizierte Anforderungen vor, die aber jedenfalls eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorsch...