Instanzenzug: Az: 3 StR 306/23 Beschlussvorgehend Az: (2) 3 StE 7/22 - 4 (1/22)
Gründe
1Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem am zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegebenen Antrag, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm neue Pflichtverteidiger zu bestellen.
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern zerstört sei. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa , juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.
3Darauf, dass der Senat bereits über die Revision in der Sache entschieden hat, kommt es daher nicht mehr an.
Schäfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR306.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 980 Nr. 14
LAAAJ-55899