Online-Nachricht - Dienstag, 02.01.2024

Umsatzsteuer | § 2b UStG und Kuchenverkauf an Schulen in NRW und Baden-Württemberg (FinMin)

Die Finanzministerien Baden-Württemberg und NRW haben sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas geäußert.

Hintergrund: Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen. Die künftige Neuregelung der Besteuerung der öffentliche Hand sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss.

Hierzu führt das FinMin NRW weiter aus:

  • Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen z.B. auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.

  • Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.

  • Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.

  • Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

Das FinMin Baden-Württemberg schreibt hierzu:

  • Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sind Verkäufe durch Schüler oder Eltern auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten.

  • Die Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

  • Die Regelung ist kompakt am Beispiel Kuchen auf diesem Schaubild dargestellt.

Quellen: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 8.12.2023 sowie FinMin NRW, Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-55884