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BFH Urteil v. - XI R 63/89 BStBl 1993 II S. 831

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 34 Abs. 1, 2

Zum Vorliegen außerordentlicher Einkünfte als Voraussetzung für eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag gezahlt wird, oder wenn die Entschädigung entgangene Einnahmen nur eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammentrifft und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.

2. Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 831
BFH/NV 1993 S. 23 Nr. 1
BFH/NV 1993 S. 68 Nr. 11
NAAAA-94665

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BFH, Urteil v. 02.09.1992 - XI R 63/89

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