BGH Beschluss v. - 1 StR 311/23

Instanzenzug: Az: 1 StR 311/23vorgehend LG Landshut Az: Ks 103 Js 33581/22

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom hat der Verurteilte beantragt, den Beschluss vom zu begründen bzw. aufzuheben. Die Einwendungen sind als Anhörungsrügen nach § 356a StPO auszulegen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

22. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen des Verurteilten ist nicht zu entnehmen, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs ( Rn. 2).

33. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

4a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung zur Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts.

5b) Auch aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere zu der erst nach Erhalt der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts abgegebenen Begründung der zunächst nur allgemein erhobenen Sachrüge keine Ausführungen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn – erstmals – in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 563/18 Rn. 4; vom – 5 StR 619/18 Rn. 3). Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 229/08 Rn. 3; vom – 5 StR 184/22 Rn. 3).

64. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( Rn. 5).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR311.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-55839