[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 46In der ab
dem geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ sind im Wesentlichen
die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der dem
Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden. Außerdem
wurden die Einkommensgruppen geändert.
.
Änderungen bei den Einkommensgruppen
[i]Erhöhung um jeweils 200 €Zwar
bleibt die Tabellenstruktur mit 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle
zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten gegenüber 2023
unverändert. Jedoch wurden die Einkommensgruppen durchgehend um
200 € erhöht. Damit endet die erste Einkommensgruppe für den
niedrigsten Unterhaltsbetrag nicht mehr schon bei 1.900 €, sondern
erst bei 2.100 €. Die höchste Einkommensgruppe endet bei
11.200 € statt zuvor 11.000 €.
[i]Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger
KinderDie Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder
(1.–3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs. Danach
beträgt der Mindestunterhalt (vgl. § 1612a BGB) ab dem für Kinder
der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 480 €
(Anhebung gegenüber 2022: 43 €), für Kinder der 2. Altersstufe (bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 551 € (Anhebung gegenüber 2022:
49 €)...
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