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BMF nimmt abermals zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen Stellung
Das BMF hat sich in einem weiteren Schreiben zu Einzelfragen in Bezug auf die Anwendung des sog. Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen geäußert (, NWB KAAAJ-53740). Der Beitrag geht ausführlich auf dieses neue Schreiben ein.
Einordnung
Mit Wirkung zum wurde bekanntlich § 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Diese Vorschrift sieht für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren bestimmter Photovoltaikanlagen einen Steuersatz von 0 % vor (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UStG). Zugleich bleibt der Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers in voller Höhe erhalten. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendeten Gebäuden installiert wird (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG). Wenn die Anlage eine Peakleistung von 30 kW nicht überschreitet, gilt sie kraft Vermutungsregelung als begünstigt (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Begünstigt ist auch die separate Installation entsprechender Photovoltaikanlagen als sonstige Leistung (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG), nicht aber deren Vermietung (vgl. klarstellend Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 8 UStAE). Die Vorschrift basiert im Wesentlichen auf einer Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zwischenzeitlich hat Österreich eine ähnliche Vorsch...