Online-Nachricht - Donnerstag, 28.12.2023

Umsatzsteuer | Ermäßigte Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Sylvesternacht (BMF)

Das BMF hat zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr 15 UStG Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht erlassen ().

Hintergrund: Die zum als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des aus. Ab dem ist auf diese Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-55746