Umsatzsteuer | Ermäßigte Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Sylvesternacht (BMF)
Das BMF hat zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr 15 UStG Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht erlassen ().
Hintergrund: Die zum als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des aus. Ab dem ist auf diese Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
GAAAJ-55746