Verfahrensrecht | Kostenerstattung in Kindergeldsachen (FG)
Der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO verschiebt sich nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet (; Revision zugelassen).
Zudem hat das Gericht sich zu der Frage geäußert, inwieweit bei der Kostenfestsetzung in Kindergeldsachen nach § 77 Abs. 3 EStG der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts ein Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG, 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG auch zukünftige Auswirkungen über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus umfasst.
Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass zukünftige Auswirkungen gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, soweit diese offensichtlich absehbar sind.
Im konkreten Streitfall hat das Gericht offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für 7 Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus bejaht. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die beklagte Familienkasse bereits im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung durch eine Kindergeldverfügung/Kassenanordnung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigten Kindes geplant war und eine erneute Prüfung auch tatsächlich erst dann stattgefunden hat.
Die vom FG zugelassene Revision ist bislang nicht eingelegt worden.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
CAAAJ-55743