1. Die Beschwerde kann bei einer Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert zulässig sein, wenn die Heranziehung - ähnlich einem Eingliederungsverwaltungsakt - nicht lediglich Anknüpfungspunkt für eine mögliche Sanktion ist.
2. Unabhängig davon, ob die Zuweisung bzw Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Verwaltungsakt erlassen wurde, fehlt das Rechtsschutzinteresse für deren Anfechtung, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht mehr anzutreten ist und keine weiteren Rechtsfolgen an die Nichtwahrnehmung geknüpft werden.
Fundstelle(n): MAAAJ-55705
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2023 - L 2 AS 131/23 B
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