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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1520/21

Gesetze: AO § 89 Abs. 2 S. 1, AO § 89 Abs. 2 S. 5, AO § 5, StAuskV § 2 Abs. 4, UmwG § 190, UmwG § 202, FGO § 102

Identität des Rechtsträgers beim Formwechsel

Erschütterung des Vertrauens in eine verbindliche Auskunft

Änderung

Ermessen

Leitsatz

1. Bei einem Formwechsel bleibt der Träger von Rechten und Pflichten zivilrechtlich unverändert. Dieser Umstand der Identität des Rechtsträgers entfaltet auch Wirkung im Verfahrensrecht.

2. Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder ermessensfehlerhaft ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also der Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft an.

3. Eine Betriebsprüfung ist nicht geeignet, das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Bestand und die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft zu erschüttern. Denn nach der organisatorischen Aufgabenverteilung ist nicht sie für die Erteilung, Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Auskunft verantwortlich, sondern allein die veranlagende Stelle des Innendienstes des Finanzamts.

4. Im Streitfall war die Änderung der eine Umwandlung betreffenden verbindlichen Auskunft mit Bescheid vom bereits mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angesichts der bereits getroffenen Dispositionen der Klägerin zu kurzfristig. Angesicht der Gesamtumstände hätte der Klägerin nach Auffassung des Senats mindestens ein Jahr ab dem Zugang des Änderungsbescheids bis zur Wirkung der Änderung eingeräumt werden müssen.

Fundstelle(n):
IAAAJ-55702

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2023 - 1 K 1520/21

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